AGB

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Für alle Rechtsgeschäfte mit WERBEEINFACH – Inh. Josip Goluza, sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrages erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit dieser Bestimmungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, die Parteien haben eine abweichende Vereinbarung getroffen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen WERBEEINFACH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu treffen. Änderungen, Ergänzungen, Aufhebungen und Nebenabreden der vorliegenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, es sei denn, eine aktualisierte Version der AGB wird dem Auftraggeber übermittelt.

 

2. Gegenstand des Vertrages

Ein dem WERBEEINFACH erteilter Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk gegen ein mit dem Auftraggeber vereinbartes Honorar. Im Rahmen des Auftrags besteht für WERBEEINFACH künstlerische Gestaltungsfreiheit.
Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung, technischen Realisierung, Programmierung ergibt sich aus den Auftrags- oder Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen von WERBEEINFACH.
Der Auftraggeber händigt WERBEEINFACH jegliche, für die Ausführung des Auftrages erheblichen Materialien, insbesondere ein Briefing, nach Verfügbarkeit aus.
Wird das Briefing vom Auftraggeber an WERBEEINFACH mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, erstellt WERBEEINFACH über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung via E-Mail übermittelt wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.
Die WERBEEINFACH zur Durchführung des Auftrages überlassenen Vorlagen wie z.B. Texte, Fotos, Muster etc. werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Voraussetzung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber, WERBEEINFACH von jeglichen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

3. Urheberschutz und Nutzungsrechte

Die Arbeiten von WERBEEINFACH, z.B. Entwürfe und Werkzeichnungen, sind als persönliche, geistige Schöpfung durch die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes geschützt. Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes sind auch dann auf die vereinbarte vertragliche Leistung des Auftragnehmers anwendbar, wenn die nach §§ 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Dies umfasst ebenfalls Skizzen und Entwürfe.
Die Werke von WERBEEINFACH dürfen nur für die vereinbarte Art der Nutzung und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der vollständigen Zahlung des Honorars. Bei Beendigung des Vertrages verbleiben Nutzungsrechte an unbezahlten, oder nur anteilig bezahlten Arbeiten vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen bei WERBEEINFACH.
WERBEEINFACH ist die unentgeltliche Nutzung des Werkes, der Website oder seiner sonstigen Leistungen zur Eigenwerbung und Illustration des Leistungskataloges gestattet. Dies gilt auch dann, wenn dem Auftraggeber Rechte exklusiv eingeräumt wurden.
WERBEEINFACH behält sich die Signierung des Werkes inkl. Vervielfältigungen vor.
Jede Nachahmung, auch von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Eine Zuwiderhandlung wird mit einer Vertragsstrafe in 2,5-facher Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Honorars geahndet.

 

4. Honorar

Das Honorar wird zwischen den Parteien vereinbart. WERBEEINFACH kann das Entgelt nur dann vor Projektabnahme fällig stellen, wenn die Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber in grober Weise verletzt werden und innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Aufforderung keine Mitwirkung erkennbar wird.
Die geschuldete Vergütung ist WERBEEINFACH binnen 8 Tagen nach Rechnungsstellung zu überweisen. Ist nach Ablauf dieser Frist auch innerhalb von weiteren 15 Tagen keine Zahlung erfolgt, ist der Auftraggeber im Verzug. Es besteht für WERBEEINFACH ein Anspruch auf Verzugszinsen entsprechend § 288 BGB.
Wird ein Projekt in Teilphasen abgeliefert, so wird eine entsprechende Teilvergütung bei Ablieferung des Teils fällig. Die anteilige Höhe dieser Phasenvergütung ist in Individualabrede mit WERBEEINFACH zu vereinbaren.
WERBEEINFACH zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an und verpflichtet sich, dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen.
Erfordert ein Auftrag eine Ausführung, die sich über einen längeren Zeitraum hinweg erstreckt, kann WERBEEINFACH eine Abschlagszahlung entsprechend der nachweislich erbrachten Arbeitsleistungen verlangen.
Die Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und/oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen insbesondere kein Miturheberrecht.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann WERBEEINFACH eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
Erfolgt bei einem Auftrag, welcher mit mindestens drei Monaten Vorlauf erteilt wird und von erheblichem Umfang ist, ein Rücktritt seitens des Auftraggebers vor Beginn der Werkproduktion, begründet der Rücktritt für WERBEEINFACH einen Anspruch auf eine Stornogebühr, die sich nach dem ursprünglich vereinbarten Honorar und der zeitlichen Distanz zum eigentlichen Durchführungstermin des Auftrages bemisst. Erfolgt der Rücktritt zwischen sechs und drei Monaten vor Beginn des Auftrages, werden 15 % des Honorars fällig, ab drei Monaten bis vier Wochen vor Beginn 45 %, vier bis zwei Wochen vor Beginn 65 % und ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 95 % des Honorars.

 

5. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

Arbeiten die nicht im Rahmen dieses Angebots enthalten sind, werden nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftragsgebers im Rahmen von Change-Requests erbracht. Die mit dem Auftraggeber im Rahmen des Projektes vereinbarten Leistungen sind abschließend aufgeführt; zusätzliche Schaffungen, Programmierarbeit, Veränderungen oder Vorlage von Entwürfen, Werkzeichnungen, sowie weitere Zusatzleistungen werden separat in Rechnung gestellt, sofern zwischen den Parteien keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen wurde.
WERBEEINFACH kann ebenfalls Abschlagszahlungen für anderweitige, am Vertragshonorar gemessen hohe finanzielle Vorleistungskosten geltend machen.
Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
Die Vergütung für Zusatzleistungen ist, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten.
Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobetrage, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

 

6. Korrektur und Produktionsüberwachung

Vor Produktionsbeginn und Programmierung legt WERBEEINFACH dem Auftraggeber ein Korrekturmuster/ Prototyp vor. Die Abnahme von Websites erfolgt ebenfalls 14 Tagen nach Vorlage der finalen Version. Erfolgen innerhalb von 14 Tagen keine Einwände des Auftraggebers hinsichtlich des Korrekturmusters/ Prototyps, der vorgelegten Website, digitalen Inhalten, gilt dieses als abgenommen. Ein Produktionsbeginn nach Mustervorlage entspricht einer Abnahme. WERBEEINFACH ist vorbehaltlich entgegenstehender parteilicher Vereinbarung, nicht zur Produktionsüberwachung von Printsachen verpflichtet. Besteht eine solche Vereinbarung, ist WERBEEINFACH entscheidungs- und weisungsbefugt. In diesem Falle stellt ein Verstreichen von 14 Tagen nach Übersendung des Korrekturmusters eine Freigabe zur Produktion dar.

 

7. Geheimhaltungspflicht

WERBEEINFACH verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber und Dritten zur vertraulichen Behandlung aller Informationen, die im Rahmen der Auftragsverrichtung im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden könnten.
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Arbeitsunterlagen werden sorgfältig und vertraulich behandelt, vor Zugang Dritter geschützt und nach Beendigung des Auftrages an den Auftraggebern zurückgegeben.

 

8. Haftung

WERBEEINFACH haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und bei eigenem Verschulden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von WERBEEINFACH.
Der Auftraggeber stellt WERBEEINFACH von allen Ansprüchen Dritter, die aus einem von den Konditionen der parteilichen Vereinbarung gedeckten Verhalten resultieren, frei.
Mit der Abnahme von Entwürfen, Entwicklungen, Reinausführungen oder –zeichnungen, Websites, digitalen Inhalten durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber.
WERBEEINFACH haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
Nicht zu den Aufgaben von WERBEEINFACH gehört ausdrücklich die Prüfung eventueller Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerb- und Markenrechts. Es obliegt dem Auftraggeber, zu prüfen, ob ein Verstoß gegen diese Normen bestehen könnte. Die aus Gesetzesänderungen resultierenden Änderungsarbeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
WERBEEINFACH haftet ferner nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Bilder, Grafiken, Fotos, Konzeptionen und Entwürfe.
Sollte für WERBEEINFACH ein rechtliches Risiko erkennbar sein, ist der Auftraggeber rechtzeitig darauf hinzuweisen. Sollte der Auftraggeber in Kenntnis eines solchen Vorbehaltes von WERBEEINFACH auf eine Realisierung einer Arbeit bestehen, haftet WERBEEINFACH nicht für daraus resultierende Nachteile und Risiken und wird vom Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freigestellt.
WERBEEINFACH verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Für an entsprechenden Materialien entstandenen Schäden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

 

9. Leistungen Dritter

Die Vergabe von Aufträgen von kreativen Fremdleistungen, die zur Werkherstellung förderlich oder notwendig sind, so z.B. Modellbau, Fotoaufnahme oder –entwicklung, Lithografie, Druckausführung, Versand, Programmierleistungen, darf von WERBEEINFACH vorgenommen werden.
Soweit WERBEEINFACH derartige Fremdleistungen in eigenem Namen vergibt, verpflichtet sich der Auftraggeber, WERBEEINFACH im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
Die Nutzungsrechte werden in diesem Fall im Rahmen der Regelung in Ziffer 3 erworben und auf den Auftraggeber übertragen. Sollte dies nicht in diesem Umfang möglich sein, wird WERBEEINFACH den Auftraggeber unterrichten und entsprechend dessen weiteren Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

 

10. Arbeitsmaterialien und elektronische Daten

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von WERBEEINFACH angefertigt werden, verbleiben bei WERBEEINFACH. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden. WERBEEINFACH schuldet mit der Zahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
WERBEEINFACH haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

 

11. Belegexemplare

Von vervielfältigten Werken sind WERBEEINFACH je nach Auflagenhöhe bis zu 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen.

 

12. Inhalt der Websites

Der Auftraggeber ist alleine verantwortlich für den Inhalt seiner Website.
Kritische Inhalte, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen, gesetzliche Regeln für Onlineshops und das Impressum sollte der Auftraggeber von einem Anwalt prüfen lassen. Der Auftraggeber stellt WERBEEINFACH von jeglicher Haftung für den Inhalt frei und versichert ausdrücklich, kein Material zu übermitteln, welches Rechte Dritte verletzt, andere Personen oder Personengruppen verunglimpft oder beleidigt. Weiterhin versichert der Auftraggeber ausdrücklich, keine Inhalte oder Daten zu veröffentlichen, die gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Dem Auftraggeber ist es überlassen, den Beweis für die tatsächliche Unbedenklichkeit der Inhalte darzubringen.
Aufgrund der dynamischen Natur von Internetseiten wird keine Garantie auf korrekte Darstellung übernommen. Sofern keine abweichende Vereinbarung der Parteien vorliegt, gilt als Standardversion die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Version von Mozilla Firefox. Selbiges gilt für die Darstellung der Internetseite auf mobilen Geräten.

 

13. Beendigung des Vertragsverhältnisses

Mit der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber wird die Bestellung für diesen verbindlich, für die von WERBEEINFACH erbrachte Leistung ist das vereinbarte Honorar entsprechend Ziffer 4 zu entrichten.
Kündigt oder stoppt der Auftraggeber eine beauftragte Leistung, ist WERBEEINFACH berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgte, sowie die Erstattung aller direkten Investitionen, entsprechender Aufwände und Folgeschäden.
Bei einer Kündigung des Auftraggebers gehen keinerlei Nutzungsrechte auf diesen über. Eine zusätzliche Nutzungsvergütung, sofern vereinbart, entfällt.
Sämtliche gefertigten Ideenskizzen, Feinentwürfe, Gegenstände, Volumen, Datenträger und sonstigen Modelle sind unverzüglich an WERBEEINFACH herauszugeben, Kopien von Daten sind zu löschen.

 

14. Parteiliche Differenzen

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des vertraglich vereinbarten Projektes, ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen.
Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, in der Bestrebung um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden vom Auftraggeber und WERBEEINFACH in gleicher Höhe geteilt.

 

15. Gewährleistung

Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei WERBEEINFACH geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

 

16. Schlussbestimmungen

Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus einem Vertrag mit WERBEEINFACH abzutreten.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
Auf zustande kommenden Vertrag ist deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes anzuwenden.
Gerichtsstand ist beim zuständigen Amtsgericht in Stuttgart.

Wir bauen keine Websites.
Wir erschaffen Online-Lösungen, die Kunden gewinnen.

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